Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hänseler AG
gültig ab 1. Januar 20223. Herstellung und Abfüllung für Dritte
5. Mindestbestellwert, Lieferkonditionen und Lieferbestimmungen
6. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
8. GMP/GDP-Lieferkette von Wirkstoffen
9. Kennzeichnung von Hilfsstoffen
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen und Verkäufe und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: Verkaufsbedingungen). Individuelle, von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen, gelten nur, wenn sie von der Hänseler AG schriftlich und ausdrücklich bestätigt werden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Hänseler AG hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.2. Angebot und Annahme
Die Angebote von Hänseler sind nicht bindend, sondern verstehen sich ausschliesslich als Einladung zur Offertstellung. Der Vertrag entsteht mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von der Hänseler AG, dass die Bestellung angenommen wird (Auftragsbestätigung), oder mit der widerspruchslosen Ausführung der Bestellung. Auf andere Weise kommt kein Vertrag zustande, insbesondere nicht durch Stillschweigen auf eine Bestellung oder durch konkludentes Verhalten. Weicht eine Auftragsbestätigung von einer Bestellung ab, gilt dies als neues Angebot der Hänseler AG, welches für beide Parteien zum verbindlichen Vertragsinhalt wird, wenn ihm nicht innert 14 Tagen widersprochen wird.3. Herstellung und Abfüllung für Dritte
Übernimmt die Hänseler AG die Herstellung oder Abfüllung eines Produktes im Auftrag eines Dritten, gelten die entsprechenden GMP Richtlinien (Ph.Helv 20.1 Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen bzw. EudraLex - Volume 4 Good manufacturing practice (GMP) Guidelines Part II). Solche Aufträge kommen nur rechtsgültig zustande, wenn ein gegenseitig unterzeichneter Lohnherstellungsvertrag in schriftlicher Form vorliegt, in welchem die Verantwortlichkeiten geregelt sind. Bei Aufträgen gemäss dieser Ziffer hat der Besteller Mehroder Mindermengen von 10 % zu akzeptieren. In Rechnung gestellt wird die effektiv gelieferte Menge. Rücknahmen von Waren, welche gemäss Lohnherstellungsvertrag korrekt ausgeführt wurden, sind ausgeschlossen. Mehraufwände, welche zusätzlich zum Lohnherstellungsvertrag anfallen, werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. Soweit der Lohnherstellungsvertrag sowie allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen zum Lohnherstellungsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten diese Verkaufsbedingungen für den Lohnherstellungsvertrag sinngemäss.4. Preisangaben
Listenpreise verstehen sich als Richtwerte für Standardpackungsgrössen in den entsprechenden Mengeneinheiten. Verbindlich sind einzig die Preisangaben in der Auftragsbestätigung. Preise verstehen sich immer exkl. Mehrwertsteuer. Bei Produkten mit dem Satz N wird die volle, beim Satz R die reduzierte Mehrwertsteuer zum Preis dazu geschlagen. Der aktuell anwendbare Mehrwertsteuersatz (N oder R) ergibt sich aus der Preisliste. In Exportpreisen ist keine Mehrwertsteuer enthalten und es wird auf Exportlieferungen keine Mehrwertsteuer erhoben. Im Inland sind allfällige VOC-Abgaben im Preis inbegriffen.5. Mindestbestellwert, Lieferkonditionen und Lieferbestimmungen
Bestellungen müssen folgende Mindestwerte erreichen:Erstaufträge im Inland:
CHF 300.00 für Apotheken Drogerien und Spitäler (Fachhandelsaufträge) CHF 1’500.00 für Industrieaufträge
Folgeaufträge Inland:
CHF 100.00 für Apotheken und Drogerien (Fachhandelsaufträge) CHF 500.00 für Industrieaufträge
Erst- und Folgeaufträge Export:
CHF 1’500.00 oder entsprechender Gegenwert in Fremdwährung
Für alle Bestellungen gelten mangels anders lautender Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen die folgenden Lieferkonditionen:
Für Fachhandelsaufträge innerhalb der Schweiz wird ein GDP und Energiekosten-Zuschlag von CHF 6.90 pro Auftrag erhoben. Für Fachhandelsaufträge mit einem Gegenwert von weniger als CHF 100.00 wird ein Bearbeitungszuschlag von CHF 15.00 pro Sendung erhoben.
Für Industrieaufträge innerhalb der Schweiz mit einem Lieferwert von mindestens CHF 500.00: DDP Schweizer Domizil per Post oder Camion. Für Industrieaufträge mit einem Gegenwert von weniger als CHF 500.00 wird ein Bearbeitungszuschlag von CHF 40.00 pro Sendung erhoben.
Für Exportlieferungen innerhalb Europa: DDP Domizil. Für Exportaufträge ausserhalb Europa: EXW.
Die Hänseler AG gewährt keine Abholvergütungen. Expresslieferungen per Post erfolgen zum aktuell gültigen Posttarif. Die Hänseler AG übernimmt in keinem Fall die Verantwortung für eine termingerechte Zustellung bzw. für Lieferverspätungen oder -verzögerungen.
6. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
Der Käufer ist für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung, Vertrieb und Verwendung der Ware verantwortlich. Falls aus Platzgründen auf kleinen Gebinden nicht alle Gefahren- und Warnhinweise gemäss der Schweizer Chemikalienverordnung ausgezeichnet werden können, so wird auf das aktuelle artikelspezifische Sicherheitsdatenblatt auf der Webseite der Hänseler AG verwiesen. Für ausgewählte Rohstoffe, die ein Missbrauchspotential haben zur Herstellung von Sprengstoffen oder Betäubungsmitteln, muss der Kunde auf Verlangen vor dem Bezug eine Endverbrauchserklärung unterzeichnen.Diese Rohstoffe dürfen nur zur Herstellung von AZM eingesetzt werden. Die fachlich verantwortliche Person muss die entsprechenden Verordnungen beachten.
7. Bezugsberechtigung für verwendungsfertige Arzneimittel und nicht verwendungsfertige Arzneimittel (Wirkstoffe)
Lieferungen von verwendungsfertigen und nicht verwendungsfertigen Arzneimitteln erfolgen ausschliesslich nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, bspw. bezüglich Bezugsberechtigungen gemäss Swissmedic Abgrenzungsliste A-E, Grosshandelsbewilligungen, Alkoholbewilligungen, Betäubungsmittelbewilligungen oder bezüglich anderer notwendiger Bewilligungen.8. GMP/GDP-Lieferkette von Wirkstoffen
Lieferungen von Wirkstoffen mit kompletter GMP/GDP-Lieferkette werden auf dem Analysenzertifikat mit dem gesetzlich geforderten GMP-Statement «We hereby certify that the above information is authentic and accurate. This batch has been fabricated/manufactured, including packaging and quality control at the above mentioned site in fully compliance with the EUGMP requirements of the local Regulatory Authority. The batch processing, packaging and analysis records were reviewed and found to be in compliance with EU-GMP. This certificate is only valid for closed containers of this specific batch.» ausgewiesen. Das Analysenzertifikat von Wirkstoffen mit nicht kompletter GMP/GDP-Lieferkette hat kein entsprechendes GMP-Statement.9. Kennzeichnung von Hilfsstoffen
Die Einteilung in Wirk- bzw. Hilfsstoffe erfolgt auf Basis der Swissmedic Stoffliste bzw. dem bekannten Verwendungszweck gemäss Hunnius (Pharmazeutisches Wörterbuch). Auf dem Analysenzertifikat der Hilfsstoffe ist ein entsprechender Vermerk gedruckt, dass es sich beim vorliegenden Rohstoff um einen Hilfsstoff handelt.10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gehen Nutzen und Gefahr an den Kunden über, sobald die Ware für den Transport verladen ist, oder bei Abhol-Aufträgen aus dem Lager ausgeschieden ist.11. Transportschäden
Sämtliche Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers. Die Hänseler AG übernimmt keinerlei Haftung für Transportschäden. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.12. Mängelrechte und Haftungsansprüche des Käufers
Sämtliche gesetzlichen Mängelrechte werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen und durch die Regelung gemäss Absatz 2 und 3 dieser Ziffer ersetzt. Jede weitergehende Gewährleistung, insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte, oder Haftung für Mängel oder Schäden irgendwelcher Art wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch der Ersatz eines Schadens, welcher durch Lieferverzug entstanden ist. Ebenso ist insbesondere auch jede Haftung für Mangelfolgeschäden oder andere Schäden, welche direkt oder indirekt aus der Verwendung, Verarbeitung oder Einnahme von verkauften Produkten entstehen können, ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäss dieser Ziffer gilt ausdrücklich auch bei Ware, welche als Ersatzlieferung für mangelhafte Ware geliefert wird.Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen sofort nach deren Empfang zu prüfen. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt. Leidet eine Ware an einem Mangel, welcher vor Übergang von Nutzen und Gefahr entstanden ist, muss der Käufer die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware an die Hänseler AG retournieren. Rücksendungen oder Rückgaben müssen mit dem von der Hänseler AG dafür vorgesehenen Formular erfolgen.
Erfolgt eine Rücksendung oder eine Rückgabe innert der 30-tägigen Frist sowie mit dem erforderlichen Formular, wird die Hänseler AG nach eigener Wahl die mangelhafte durch mängelfreie Ware ersetzen oder den Kaufpreis zurückerstatten. Eine Rücknahme von individuell beschrifteten Gebinden oder von im Auftrag für den Käufer beschafften Artikeln ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Rücknahme von Waren mit Etiketten, welche verschrieben oder aus einem anderen Grund unbrauchbar sind, sowie von Waren in geöffneten Gebinden und von Waren, welche mehr als zwei Monate nach deren Versand bei der Hänseler AG eintreffen. Individuell für Sie abgefüllte Rohstoffmengen aus Bulk-Ware können weder retourniert noch rückvergütet werden.
Auch irrtümlich bestellte Artikel werden nicht gutgeschrieben.